AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Ein auf andere AGB verweisendes Gegenangebot wird abgelehnt; insbesondere sind Erfüllungshandlungen des Hauptgeschäftes nicht als Zustimmung zu den AGB des Auftraggebers zu werten. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2.2. Teillieferungen sind möglich.
2.3. Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Transport, Verpackung und enthalten keine
Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu
verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten.

4. Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

5. Zahlung
5.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedienungen analog.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust eintreten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.

6. Eigentumsrecht
6.1. Die gelieferten Komponenten und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen
Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
6.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

7. Garantie
7.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an
den Abschluss eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur
entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein
solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
7.4 Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder
Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem
Technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem
autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
7.5 Voraussetzungen für die Inanspruchnahmen der Garantieleistung sind, dass der
Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive
aller Nebengebühren nachgekommen ist.
7.6 Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen.

8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Komponentenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden
ist in jedem Fall ausgeschlossen.
8.3 Rücksendungen beanstandeter Ware Bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

9. Software-Leistungen
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und
Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des
Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

10. Vorbereitung des Aufstellungsortes
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den
Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluss
bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

11. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das
jeweils sachlich zuständige Gericht in 1010 Wien. Auf diesen Vertrag ist – mit
Ausnahme der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen – Österreichisches
Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Wien, am 01.02.2014